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Satzung des HSV1887tv e.V.

Stand: aktuelle Fassung · Sitz: 22525 Hamburg

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „HSV1887tv". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 22525 Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein „HSV1887tv e.V." mit Sitz in 22525 Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie u. a. die gemeinschaftliche Unterstützung des Hamburger Sport-Vereins e.V. Darüber hinaus soll das Bild unseres offiziellen HSV-Fanclubs (HSV1887tv) in der Öffentlichkeit durch ein sportlich faires Verhalten und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Ligaspiele gepflegt werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsvorstandes zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Weitere Pflichten der Mitglieder bestehen in:

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.

Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat ab Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des halbjährlichen Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ihre Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch die Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§11 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail (sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sonst schriftlich) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung wird von den Vorsitzenden geleitet.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der satzungsgemäß festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins.

§14 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für eine Spende an eine wohltätige Stiftung.